Sozialversicherungspflichtig Angestellte haben gemäß § 1a) I BetrAVG grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf eine bAV durch Entgeltumwandlung mit einem Zuschuss durch den Arbeitgeber. Warum jedoch nicht die Pflicht zum Privileg machen und dies als Chance nutzen. Mittlerweile ist die bAV einer der entscheidendsten Faktoren, nach denen Angestellte ihren Arbeitgeber auswählen. Die bAV bildet damit eines der stärksten Argumente zur Mitarbeitergewinnung und -bindung. Sie stärken damit Ihre Arbeitgebermarke, präsentieren sich als sozial verantwortungsvolles Unternehmen und reduzieren nachweislich die Fluktuation, was wiederum erheblich die Personalkosten schonen kann. In der Regel ist dies auch noch erheblich günstiger als eine Gehaltserhöhung, die zudem nicht annähernd den gleichen Effekt erzielt.
Sie als Arbeitgeber bestimmen, wie das Konzept, das Sie Ihren Mitarbeitern anbieten möchten, aussehen wird. In einem gemeinsamen Beratungstermin erhalten Sie Vorschläge, wie dies am effektivsten gestaltet werden kann und legen die Regeln für Ihr eigenes Versorgungskonzept fest.
Es ist immer ratsam, regelmäßig zu überprüfen, ob das einmal eingerichtete Konzept noch den heutigen Anforderungen entspricht. Da Sie als Arbeitgeber letzten Endes in der Verantwortung und umfassenden Haftung dafür sind, ist es zudem klug, sicherzustellen, dass Ihr betriebliches Versorgungssystem auch rechtskonform ist, alle Dokumentationspflichten eingehalten sind oder auch der gesetzliche Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten wurde. Dieser Check spart Ihnen im Falle des Falles einiges an Ärger, gerade wenn Sie z. B. Verträge neuer Mitarbeiter, die diese von einem ehemaligen Arbeitgeber mitgebracht haben, ohne genaue Prüfung übernommen haben, da auch hier Risiken lauern können.
Sie haben bei zahlreichen Punkten das Entscheidungsrecht über die Gestaltung der Versorgung. So können Sie beispielsweise festlegen, wie Ihr Anteil an der Vorsorge ausfallen soll, ob sie hierfür in bestimmten Konstellationen Bedingungen vorgeben möchten, welcher Durchführungsweg infrage kommt oder ob neben der reinen Altersvorsorge auch, wenn möglich, eine Arbeitskraft- oder Todesfallabsicherung enthalten sein soll. Die persönliche Beratung ist hierfür der geeignete Weg, Ihre Vorstellungen und die Herausforderungen Ihres Unternehmens in das perfekte Konzept einfließen zu lassen.
Ihr Konzept darf vorsehen, dass nach (ausschließlich) sachlichen Unterscheidungskriterien differenzierte Gruppen gebildet werden. So kann unter anderem anhand der Betriebszugehörigkeit, der Qualifikation oder damit einhergehender Verantwortung im Unternehmen unterschieden werden, was ein effektives Anreizmodell bilden kann.
Der Vertrag wird dem Mitarbeiter, der Ihr Unternehmen verlässt, mit auf den Weg gegeben. Dieser hat dann grundsätzlich selbst die Wahl, ob er ihn beitragsfrei stellen, privat fortführen oder ihn bzw. dessen Wert zum neuen Arbeitgeber mitnehmen möchte. Die bis dahin unverfallbaren Anwartschaften bleiben ihm also stets erhalten, so dass jeder investierte Euro gut angelegt ist.
Bis zu einer Grenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West sind die Beiträge beispielsweise für eine Direktversicherung – ein häufiger Durchführungsweg der bAV – steuer- und sozialabgabenfrei (2025 = 322 € monatlich). Weitere 4 % (nochmals 322 € in 2025) sind zusätzlich steuerfrei. Für Sie als Arbeitgeber bedeutet dies, dass Sie im Falle einer Entgeltumwandlung die Lohnnebenkosten für diesen Bruttobeitrag sparen, soweit das Einkommens des Arbeitnehmers unterhalb der jeweiligen BBG liegt. Ihre Arbeitgeberbeiträge und Zuschüsse sind als Betriebsausgaben steuerfrei.